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Artikel 10 Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 10

Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

20006914

Dokumentnummer

NOR40121742

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