§ 0
Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/2000
Typ
Vertrag – Usbekistan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.11.2000
Unterzeichnungsdatum
28.07.2000
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
(Übersetzung)
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK USBEKISTAN
StF: BGBl. III Nr. 181/2000
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Artikel 19 des Abkommens wurde am 30. August bzw. am 8. September 2000 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 mit 1. November 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20000957
Dokumentnummer
NOR30001026
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