Artikel 19
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, dass die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 28. Juli 2000 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20000957
Dokumentnummer
NOR40012270
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