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Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

§ 0

Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 181/2000

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2000

Unterzeichnungsdatum

28.07.2000

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK USBEKISTAN

StF: BGBl. III Nr. 181/2000

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Artikel 19 des Abkommens wurde am 30. August bzw. am 8. September 2000 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 mit 1. November 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000957

Dokumentnummer

NOR30001026

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