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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1971
Typ
Vertrag – Pakistan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
27.07.1971
Unterzeichnungsdatum
28.05.1971
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 296/1971
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Juli 1971 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Pakistan, in der Folge als die Vertragschließenden Teile bezeichnet,
Als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurden und deren Bestimmungen für beide Teile verbindlich sind,
Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011421
Dokumentnummer
NOR11011686
alte Dokumentnummer
N9197114144T
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