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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1971

§ 0

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1971

Typ

Vertrag – Pakistan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.07.1971

Unterzeichnungsdatum

28.05.1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 296/1971

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 17 am 27. Juli 1971 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Pakistan, in der Folge als die Vertragschließenden Teile bezeichnet,

Als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurden und deren Bestimmungen für beide Teile verbindlich sind,

Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR11011686

alte Dokumentnummer

N9197114144T

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