§ 0
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.11.2004
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 3 des Abkommens wurden am 3. August 2004 bzw. 3. September 2004 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 3 mit 1. November 2004 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien, als die Vertragsparteien bezeichnet, haben
zum Zwecke der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration mit Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 (im weiteren Genfer Flüchtlingskonvention genannt) unter Einhaltung der Bestimmungen der Konvention Nr. 108 des Europarates von 1981 über den Personenschutz bei automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten und nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen Rechtsordnungen ihrer Staaten und der Verpflichtungen ihrer Staaten aus internationalen Verträgen
Folgendes vereinbart:
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