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Artikel 7 Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2004

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen, schriftlich geäußerten, Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

(3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird mit dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Wien, am 25. 06. 2004,

in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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