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Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

§ 0

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 138/2009

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung

StF: BGBl. III Nr. 138/2009

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 des Abkommens wurden am 3. November bzw. 25. November 2009 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik (im weiteren „Vertragsparteien“ genannt),

unter Berufung auf die Zusammenarbeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihrer Staaten, begründet auf gegenseitigem Vertrauen,

in Anerkennung, dass die Vereinfachung der Verfahren der Visa-Erteilung im gemeinsamen Interesse beider Staaten liegt,

gestützt auf die erreichten Ergebnisse und Vorschläge betreffend die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Visa-Erteilung,

sind wie folgt übereingekommen:

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