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Artikel 5 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 5

Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag der gegenseitigen schriftlichen Ankündigung beider Vertragsparteien in Kraft, dass die Bedingungen, die für das Inkrafttreten laut innerstaatlicher Rechtvorschriften notwendig sind, erfüllt wurden.

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