Artikel 4
Die Ministerien für auswärtige Angelegenheiten der Vertragsparteien schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens im Wege von Notenwechsel, wodurch sie die diplomatischen und konsularischen Missionen bestimmen, auf die sich dieses Abkommen beziehen wird. Die Bestimmungen der Durchführungsvereinbarungen umfassen auch Details der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)