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Artikel 3 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 3

Bei der Ausübung der Tätigkeiten laut Artikel 1 dieses Vertrages gehen die diplomatischen oder konsularischen Missionen der Vertragsparteien genauso gewissenhaft vor, wie bei der Bearbeitung von Visaanträgen oder der Datenerhebung im eigenen Namen. Jedoch trägt keine Vertragspartei eine darüber hinausgehende Verantwortung für die Tätigkeiten, die im Namen der anderen Vertragsparteien ausgeübt wurden.

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