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Artikel 2 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 2

Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 dieses Abkommens werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union angewendet einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, sowie die innerstaatlichen Rechtvorschriften der vertretenden Vertragspartei.

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