§ 0
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2009
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK LITAUEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG DURCH DIPLOMATISCHE UND KONSULARISCHE VERTRETUNGEN IHRER STAATEN IM VERFAHREN DER VISAERTEILUNG
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 5 des Abkommens wurden am 3. April bzw. 29. Juni 2009 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Litauen (im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt)
unter Berufung auf die Zusammenarbeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihrer Staaten, die auf gegenseitigem Vertrauen begründet ist;
in Anerkennung des Umstands, dass die Vereinfachung der Verfahren der Visaerteilung im gemeinsamen Interesse beider Staaten liegt;
gestützt auf die erreichten Ergebnisse und Vorschläge betreffend die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Visaerteilung;
sind wie folgt übereingekommen:
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