Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien vertreten einander gegenseitig bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller Staaten, für die der Schengen-Besitzstand in Kraft gesetzt wurde, gültiger Visa im Einklang mit den für die Visaerteilung einschlägigen Rechtsvorschriften des Schengen-Besitzstandes, diesem Abkommen, dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien und den gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen1.
(2) Gemäß der gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen kann die gegenseitige Vertretung auf einen oder mehrere Teile des Verfahrens der Visaerteilung beschränkt werden, insbesondere auf die Gewährung von Informationen über die Vorlage der Visaanträge, Verabredung von Treffen, Führung von Interviews, Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen und zusammenhängenden Unterlagen, Datenerfassung – einschließlich biometrischer Angaben – und die Erhebung von administrativen Gebühren.
(3) Die Vertragsparteien können einander bei der Erfassung biometrischer Angaben unterstützen, die bei der Vorlage der Visaanträge notwendig sind. Die genauen Vorschriften betreffend diese Art der Zusammenarbeit werden in den gemäß Artikel 4 dieses Abkommens geschlossenen Durchführungsvereinbarungen geregelt.
(4) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung dieses Abkommens sowie der gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen.
(5) In einem Staat, in dem nur eine der Vertragsparteien eine diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, unterstützt diese im Einklang mit einer gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarung jene diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der anderen Vertragspartei, die örtlich für den betreffenden Staat zuständig ist.
__________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 75/2009.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)