vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 226/2013

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention

StF: BGBl. III Nr. 226/2013 (NR: GP XXIV RV 2135 AB 2216 S. 193 . BR: AB 8919 S. 819 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Abkommens wurden am 11. Jänner 2013 bzw. 16. Juli 2013 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Republik Moldau

im Folgenden Vertragsparteien genannt,

ausgehend von humanitären Prinzipien,

in dem Bestreben der Verfestigung der traditionell freundschaftlichen Beziehungen der Völker der beiden Staaten,

in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Katastrophen Einfluss auf die Entwicklung und Sicherheit der beiden Staaten hat, überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)