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Artikel 18 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 18

Geltungsdauer

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich, auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Er tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien am 11. Juni 1997 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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