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EU-BStbG – EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz wurde in Artikel 1 des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 – EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, kundgemacht.

EU-BStbG § 0

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Kurztitel

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Abkürzung

EU-BStbG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Langtitel

Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG)

StF: BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86 . BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800 , 32016L1919 , 32017L1371 , 32017L1852 , 32018L0843 ]

Änderung

BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168 . BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L0514 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1. Umsetzung von Unionsrecht

§ 2. Anwendungsbereich

§ 3. Begriffsbestimmungen

§ 4. Sprachenregelung

2. Abschnitt
Ernennung der unabhängigen Personen für die Liste der Europäischen Union

§ 5. Liste der unabhängigen Personen

§ 6. Änderungen der Liste

§ 7. Pflichten der unabhängigen Person

2. Teil
Streitbeilegungsbeschwerde
1. Abschnitt
Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 8. Einbringung

§ 9. Inhalt

§ 10. Frist für die Einbringung

§ 11. Bestätigung des Eingangs

§ 12. Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten

§ 13. Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde

2. Abschnitt
Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 14. Ersuchen um zusätzliche Informationen

§ 15. Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 16. Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

3. Abschnitt
Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

§ 17. Antrag auf Zulassung

§ 18. Prüfung des Antrags

§ 19. Einsetzung

§ 20. Vereinfachte Geschäftsordnung

§ 21. Prüfung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss

3. Teil
Verständigungsverfahren

1. Hauptstück
Gang des Verständigungsverfahrens

§ 22. Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden

§ 23. Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss

§ 24. Frist für die Einigung

§ 25. Ersuchen um zusätzliche Informationen

2. Hauptstück
Beendigung des Verständigungsverfahrens
1. Abschnitt
Entscheidung

§ 26. Einigung im Verständigungsverfahren

§ 27. Mitwirkung der betroffenen Person

§ 28. Entscheidung im Verständigungsverfahren

2. Abschnitt
Sonstige Beendigung

§ 29. Beendigung durch Zeitablauf

§ 30. Beendigung durch Abbruch

§ 31. Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

4. Teil
Schiedsgerichtliches Verfahren

1. Hauptstück
Antragstellung und Prüfung des Antrags

§ 32. Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes

§ 33. Prüfung des Antrags

§ 34. Wegfall der Streitfrage

§ 35. Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens

§ 36. Fehlende Doppelbesteuerung

§ 37. Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren

2. Hauptstück
Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss
1. Abschnitt
Einsetzung des Beratenden Ausschusses

§ 38. Auswahl des Schiedsgerichtes

§ 39. Frist für die Einsetzung

§ 40. Einsetzung

§ 41. Auswahl der unabhängigen Person durch Los

§ 42. Benennung der unabhängigen Person durch Gericht

2. Abschnitt
Geschäftsordnung

§ 43. Geschäftsordnung

§ 44. Inhalt

§ 45. Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung

3. Abschnitt
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

§ 46. Unabhängige Stellungnahme

§ 47. Frist für die Stellungnahme

§ 48. Beschlussfassung

3. Hauptstück
Verfahren vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
1. Abschnitt
Einsetzung und Geschäftsordnung

§ 49. Einsetzung

§ 50. Frist für die Einsetzung

§ 51. Geschäftsordnung

2. Abschnitt
Stellungnahme

§ 52. Stellungnahme

4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das schiedsgerichtliche Verfahren
1. Abschnitt
Verfahrensgrundsätze

§ 53. Pflichten der betroffenen Person

§ 54. Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person

§ 55. Rechte der betroffenen Person

§ 56. Pflicht der österreichischen zuständigen Behörde

§ 57. Geheimhaltungspflichten der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter

2. Abschnitt
Abschließende Entscheidung

§ 58. Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren

§ 59. Rechte und Pflichten der betroffenen Person

§ 60. Abschließende Entscheidung

§ 61. Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung

3. Abschnitt
Sonstige Beendigung

§ 62. Beendigung durch Wegfall der Streitfrage

4. Abschnitt
Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung

§ 63. Inhalt der Veröffentlichung

§ 64. Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung

§ 65. Veröffentlichung durch die Europäische Kommission

5. Teil
Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren

§ 66. Verbindung von Verfahren

§ 67. Gegenstandslosigkeit

§ 68. Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 69. Unterbrechung

§ 70. Parteistellung

§ 71. Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren

6. Teil
Arten des Schiedsgerichtes
1. Abschnitt
Beratender Ausschuss

§ 72. Zusammensetzung

§ 73. Aufgaben

2. Abschnitt
Ausschuss für Alternative Streitbeilegung

§ 74. Form

§ 75. Zusammensetzung

§ 76. Aufgaben

7. Teil
Schlussbestimmungen

§ 77. Kosten

§ 78. Gebührenbefreiungen

§ 79. Verweisungen

§ 80. Datenschutz

§ 81. Vollziehung

§ 82. Inkrafttreten

Anmerkung

Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz wurde in Artikel 1 des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 – EU-FinAnpG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, kundgemacht.

Schlagworte

EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019 (BGBl. I Nr. 62/2019),

Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022 (BGBl. I Nr. 108/2022),

Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216512

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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