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§ 16 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

§ 16.

(1) Die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung oder einseitige Lösung der Streitbeilegungsbeschwerde beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Tag des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO bei der österreichischen zuständigen Behörde.

(2) Hat die österreichische zuständige Behörde eine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde erhalten, beginnt die Frist – abweichend von Abs. 1 – mit dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung bei der österreichischen zuständigen Behörde.

(3) Ist die betroffene Person dem Ersuchen gemäß § 14 durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die österreichische zuständige Behörde nachgekommen, beginnt die Frist – abweichend von Abs. 1 und 2 – mit dem Tag des Einlangens der durch die betroffene Person übermittelten zusätzlichen Informationen bei der österreichischen zuständigen Behörde.

(4) Ist die betroffene Person dem Ersuchen gemäß § 14 durch Übermittlung der zusätzlichen Informationen an die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates nachgekommen, beginnt die Frist – abweichend von Abs. 1, 2 und 3 – mit dem Tag des Einlangens der übermittelten zusätzlichen Informationen bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates.

(5) Hat die betroffene Person ein Rechtsmittel nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates gegen eine Maßnahme im Sinne des § 10 Abs. 2 eingelegt, beginnt die Frist für die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde betreffend dieselbe Streitfrage – abweichend von Abs. 1 bis 4 – mit dem Tag, an dem

  1. 1. ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil rechtskräftig geworden ist,
  2. 2. dieses Verfahren anders endgültig abgeschlossen worden ist oder
  3. 3. dieses Verfahren ausgesetzt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40216445

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