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Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 0

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kurztitel

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1969

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Unterzeichnungsdatum

25.10.1968

Index

69/05 Fürsorgewesen

Langtitel

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966

StF: BGBl. Nr. 259/1969

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 27 am 1. Jänner 1970 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 14 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, und zwar

für Österreich das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und

für die Bundesrepublik der Bundesminister des Innern und der Bundesminister für Familie und Jugend

über die technischen Fragen der Durchführung des Abkommens, insbesondere über die Art und Weise des gegenseitigen Verkehrs, vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR11008384

alte Dokumentnummer

N6196910664W

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