vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

(Artikel 1 des Abkommens)

Artikel 1

(1) Die Ausdrücke, die in Artikel 1 des Abkommens genannt sind, haben in dieser Vereinbarung dieselbe Bedeutung wie im Abkommen. Fürsorge ist auch die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts durch Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege in der Bundesrepublik an Minderjährige, die in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind und Hilfen zur Erziehung empfangen.

(2) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind in Österreich die Länder, in der Bundesrepublik die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Länder. Die Organe der Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind in Österreich die Bezirkshauptmannschaften (Jugendämter), in Städten mit eigenem Statut deren Magistrate (Jugendämter) und die Landesregierungen, in der Bundesrepublik die Jugendämter, die Landesjugendämter und die obersten Landesjugendbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096015

alte Dokumentnummer

N6196936744L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)