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Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Kurztitel
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1969
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1970
Unterzeichnungsdatum
25.10.1968
Index
69/05 Fürsorgewesen
Langtitel
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966
StF: BGBl. Nr. 259/1969
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 27 am 1. Jänner 1970 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 14 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, und zwar
für Österreich das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und
für die Bundesrepublik der Bundesminister des Innern und der Bundesminister für Familie und Jugend
über die technischen Fragen der Durchführung des Abkommens, insbesondere über die Art und Weise des gegenseitigen Verkehrs, vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR11008384
alte Dokumentnummer
N6196910664W
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