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§ 3 Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1926

§ 3

Der Vertrag soll in Preußen und in Österreich 14 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.

Berlin, am 18. September 1925.

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