vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 2

(1) Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch Bescheide, mit denen die Staatsbürgerschaft erworben, festgestellt oder ihre Beibehaltung bewilligt wird, durch Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe oder Personalausweise der Republik Österreich glaubhaft gemacht.

(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise), Bescheinigungen über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe oder Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland oder behelfsmäßige Personalausweise des Landes Berlin glaubhaft gemacht.

(3) Die österreichische Staatsbürgerschaft oder die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096016

alte Dokumentnummer

N6196936745L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)