Artikel 2
(1) Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch Bescheide, mit denen die Staatsbürgerschaft erworben, festgestellt oder ihre Beibehaltung bewilligt wird, durch Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe oder Personalausweise der Republik Österreich glaubhaft gemacht.
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise), Bescheinigungen über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe oder Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland oder behelfsmäßige Personalausweise des Landes Berlin glaubhaft gemacht.
(3) Die österreichische Staatsbürgerschaft oder die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR12096016
alte Dokumentnummer
N6196936745L
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