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Artikel 3 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Teil II

Gewährung von Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

(Artikel 2 und 3 des Abkommens und Abschnitt A Nr. 2 des Schlußprotokolls)

Artikel 3

Die Behörden beider Vertragsparteien gehen bei der Gewährung von Fürsorge im Sinne des Artikels 2 des Abkommens davon aus, daß die Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit (Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens) nicht in allen Fällen im gänzlichen oder teilweisen Fehlen der für den notwendigen Lebensunterhalt des Hilfesuchenden erforderlichen Mittel bestehen muß, sondern daß sie auch auf besonderen Lebensumständen oder darauf beruhen kann, daß vorhandene Mittel das Maß der nach den Rechtsvorschriften freizulassenden oder zu schonenden Mittel nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096017

alte Dokumentnummer

N6196936746L

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