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Artikel 4 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 4

(1) Die Mitteilung nach Abschnitt A Nr. 2 Absatz III des Schlußprotokolls zum Abkommen hat der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates unverzüglich an den Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Heimatstaates zu richten, der eine Leistung im Sinne des Artikels 3 des Abkommens gewährt. Die Mitteilung soll die Angaben enthalten, von welchem Zeitpunkt an Fürsorge gewährt wird und bis zu welchem Betrag eine Fürsorgeleistung des Heimatstaates nicht zum Anlaß genommen wird, die Fürsorgeleistung des Aufenthaltsstaates zu vermindern.

(2) Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates und der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Heimatstaates haben bei der Anwendung des Abschnittes A Nr. 2 Absatz III des Schlußprotokolls zum Abkommen darauf zu achten, daß sich ihre Maßnahmen möglichst wirksam ergänzen.

(3) Für die Träger der Sozialversicherung in Österreich gilt Absatz 1 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096018

alte Dokumentnummer

N6196936747L

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