vorheriges Dokument
nächstes Dokument

c) Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ANHANG XIII VERKEHR

Verzeichnis nach Artikel 47

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

SEKTORALE ANPASSUNGEN

I. Wird in den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, auf den EWG-Vertrag Bezug genommen, so gelten für die Zwecke dieses Abkommens

- Artikel 55 EWG = Artikel 32 EWR

- Artikel 56 EWG = Artikel 33 EWR

- Artikel 57 EWG = Artikel 30 EWR

- Artikel 58 EWG = Artikel 34 EWR

- Artikel 77 EWG = Artikel 49 EWR

- Artikel 79 EWG = Artikel 50 EWR

- Artikel 85 EWG = Artikel 53 EWR

- Artikel 86 EWG = Artikel 54 EWR

- Artikel 92 EWG = Artikel 61 EWR

- Artikel 93 EWG = Artikel 62 EWR

- Artikel 214 EWG = Artikel 122 EWR

II. Für die Zwecke dieses Abkommens sind die Verzeichnisse in Anhang II, Abschnitt A.1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70, in Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, in Artikel 1 der Entscheidung 83/418/EWG, in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69, in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2830/77, in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 sowie in Artikel 2 der Entscheidung 82/529/EWG wie folgt zu ergänzen:

III. Sieht ein Rechtsakt, auf den in diesem Anhang Bezug genommen wird, Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Mitgliedstaaten der EG vor, so legen im Falle einer Streitigkeit zwischen EFTA-Staaten diese den Streitfall dem zuständigen EFTA-Organ vor, das ihn nach entsprechenden Verfahren beilegt. Im Falle einer Streitigkeit zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem EFTA-Staat legen die betroffenen Vertragsparteien den Streitfall dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor, der ihn nach entsprechenden Verfahren beilegt.

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

I. LANDVERKEHR

i) ALLGEMEINES

ii) INFRASTRUKTUR

iii) WETTBEWERBSREGELN

iv) STAATLICHE BEIHILFEN

vi) KOMBINIERTER VERKEHR

„- Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga

fordonsskatten;

- Island: Pungaskattur;

- Norwegen: Vektarsavgift;

- Österreich: Straßenverkehrsbeitrag;

- Schweden: Fordonsskatt.

II. STRASSENVERKEHR

ii) STEUERWESEN

fordonsskatten

iii) HARMONISIERUNG DER SOZIALVORSCHRIFTEN

---------------------------------------------------------------------

1. 1. 1998 -

1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998

---------------------------------------------------------------------

Island ................... 10 13 17 23 15

Norwegen ................. 395 514 669 870 567

Finnland ................. 591 769 1 000 1 300 845

Schweden ................. 1 179 1 533 1 993 2 591 1 685

b) Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des

Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der

Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das

Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen

EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das

Abkommen folgen.

Die Gemeinschaft erhält 2.816 zusätzliche

Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate

gelten; die Zahl dieser Genehmigungen wird jährlich ab

1. Januar 1995 um 30 erhöht.

Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent wird wie folgt

auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt:

---------------------------------------------------------------------

1. 1. 1998 -

1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998

---------------------------------------------------------------------

Belgien .................. 243 316 411 535 348

Dänemark ................. 236 307 400 520 338

Deutschland .............. 399 519 675 878 571

Griechenland ............. 108 141 184 240 156

Spanien .................. 252 328 427 556 362

Frankreich ............... 330 429 558 726 472

Irland ................... 110 143 186 242 158

Italien .................. 330 429 558 726 472

Luxemburg ................ 114 149 194 253 165

Niederlande .............. 344 448 583 758 493

Portugal ................. 143 186 247 315 205

Vereinigtes Königreich ... 207 270 351 457 298

Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des

Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der

Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das

Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen

EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das

Abkommen folgen.

vii) MIETFAHRZEUGE (Güter)

viii) MARKTZUGANG (Personen)

III. EISENBAHNVERKEHR

i) STRUKTURPOLITIK

ii) BEFÖRDERUNGSENTGELTE

IV. BINNENSCHIFFSVERKEHR

i) ZUGANG ZUM MARKT

ii) STRUKTURPOLITIK

iii) ZUGANG ZUM BERUF

KAPITEL I

Zone 2

Schweden

Trollhätte kanal und Göta älv

Vänersee

Södertälje kanal

Mälarsee

Falsterbo kanal

Sotenkanalen

KAPITEL II

Zone 3

Österreich

Donau von der Grenze Österreich/Deutschland bis zur Grenze

Österreich/Tschechoslowakei

Schweden

Göta kanal

Vättersee

KAPITEL III

Zone 4

Schweden

Alle anderen, in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufgeführten

Flüsse, Kanäle und Binnenseen.

V. SEEVERKEHR

Für Beziehungen zu Drittländern im Seeverkehr gilt Protokoll Nr. 19.

RECHTSAKTE,

DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR

KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

VI. ZIVILLUFTFAHRT

i) WETTBEWERBSREGELN

ii) ZUGANG ZUM MARKT

Österreich: Wien

Finnland: Helsinki-Vantaa

Island: Keflavik

Norwegen: Oslo-Fornebu

Oslo-Gardemoen

Schweden: Stockholm-Arlanda

„Finnland: Helsinki-Vantaa/Helsingfors-Vanda

Island: Keflavik

Norwegen: Flughafensystem Oslo

Österreich: Wien

Schweden: Flughafensystem Stockholm

c) Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie

folgt ergänzt:

„Norwegen: Oslo-Fornebu/Gardermoen

Schweden: Stockholm-Arlanda/Bromma"

  1. 64b. 393 R 0095: Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Im Falle des Artikels 8 Absatz 6 finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des Abkommens Anwendung.
  2. b) Im Falle des Artikels 11 Absatz 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission" die „EFTA-Überwachungsbehörde".
  3. c) In den Fällen des Artikels 12 unterrichten die Vertragsparteien einander und finden auf Antrag Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.

iii) FLUGPREISE

  1. 65. 392 R 2409: Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. Nr. L 270 vom 24. 8. 1992, S. 15)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    In den Artikeln 6 und 7 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission" die „EFTA-Überwachungsbehörde" und an die Stelle des „Rates" der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten".

  1. iv) TECHNISCHE HARMONISIERUNG UND SICHERHEIT
  1. 66. 380 L 1266: Richtlinie 80/1266/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die künftige Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Flugunfalluntersuchung (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 32).
  2. 66a. 391 R 3922: Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 4)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Artikel 9 findet keine Anwendung.

  1. 66b. 392 R 2407: Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Im Falle des Artikels 5 Absatz 7 Buchstaben b und c finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des EWR-Abkommens Anwendung.
  2. b) In Artikel 13 Absatz 3 gilt hinsichtlich der EFTA-Staaten der Verweis auf Artikel 169 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
  1. 66c. 393 L 0065: Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 9. 7. 1993, S. 52)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Das Verzeichnis in Anhang II wird wie folgt ergänzt:

    „Finnland

    Ilmailulaitos/Luftfartsverket

    P.O. Box 50

    FIN-01531 Vantaa

    Österreich

    AUSTRO CONTROL GesmbH.,

    Schnirchgasse 11,

    A-1030 Wien

    Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder

    können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder

    Eigentümern vorgenommen werden.

    Norwegen

    Luftfartsverket

    P.O. Box 8124 Dep.

    N-0032 Oslo

    Oslo Hovedflyplass A/S

    P.O. Box 2654 St. Hanshaugen

    N-0131 Oslo

    Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder

    können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder

    Eigentümern vorgenommen werden.

    Schweden

    Luftfartsverket

    S-601 79 Norrköping"

  1. b) Diese Richtlinie findet auf Island keine Anwendung.

v) KONSULTATIONSVERFAHREN

  1. 67. 380 D 0050: Entscheidung 80/50/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie die diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 24).
  1. vi) HARMONISIERUNG DER SOZIALVORSCHRIFTEN
  1. 68. 391 R 0295: Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991, S. 5).
  2. 68a. 391 L 0670: Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 21)

RECHTSAKTE,

DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR

KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:

  1. 69. C/257/88/S. 6: Vermerk der Kommission betreffend Verfahren zur Vorlage von Mitteilungen an die Kommission gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2671/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 6).
  2. 70. C/119/89/S. 6: Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2671/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. C 119 vom 13. 5. 1989, S. 6).
  3. 71. 361 Y 0722(01): Empfehlung der Kommission vom 14. Juni 1961 an die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages (ABl. Nr. L 50 vom 22. 7. 1961, S. 975/61).
  4. 72. 485 Y 1231(01): Entschließung Nr. 85/C348/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1985 zur Verbesserung der Anwendung der Sozialverordnungen im Straßenverkehr (ABl. Nr. C 348 vom 31. 12. 1985, S. 1).
  5. 73. 384 X 0646: Empfehlung 84/646/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 an die nationalen Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten über die Verstärkung ihrer Zusammenarbeit beim grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 63).
  6. 74. 382 X 0922: Empfehlung 82/922/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1982 an die nationalen Eisenbahnunternehmen über die Festlegung eines Systems für die qualitativ hochwertige Bedienung im grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1982, S. 38).
  7. 75. 371 Y 0119(01): Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1970 über die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. C 5 vom 19. 1. 1971, S. 1).
  8. 76. 391 Y 0208(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1990 über die Entwicklung eines europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes (ABl. Nr. C 33 vom 8. 2. 1991, S. 1)
  9. 77. 392 Y 0407(04): Entschließung des Rates vom 26. März 1992 zur Verlängerung des Marktbeobachtungssystems auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehrs (ABl. Nr. C 86 vom 7. 4. 1992, S. 4)

K. Die folgenden vier Anlagen werden zu den Anlagen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs XIII (VERKEHR) des EWR-Abkommens:

ANLAGE 1

DOKUMENTE IM ANHANG ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 881/92 DES RATES IN

DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG

(SIEHE Anhang XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26a, ANPASSUNG UNTER

BUCHSTABE g)

ANHANG I

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANLAGE 2

DOKUMENTE IN DEN ANHANGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/93 DES

RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG

(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26c, ANPASSUNG UNTER

BUCHSTABE j)

ANHANG I

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG II

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG III

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG IV

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANLAGE 3

DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1839/92 DES

RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG

(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 33, ANPASSUNG UNTER

BUCHSTABE c)

ANHANG Ia

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG III

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG IV

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG V

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANLAGE 4

DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/92 DES

RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSEN (Anm.:

richtig: ANGEPASSTEN) FASSUNG

SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 33a, ANPASSUNG UNTER

BUCHSTABE e)

ANHANG I

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG II

(Anm.: Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG III

MUSTER DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EWG)

NR. 2454/92 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES ABKOMMENS ÜBER DEN

EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ANGEPASSTEN FASSUNG

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

---------------------------------------------------------------------

*1) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe

Anhang XIV.

*2) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe

Protokoll 21.

*3) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe

Anhang XXI.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)