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Anlage12 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ANHANG XII FREIER KAPITALVERKEHR

Verzeichnis gemäß Artikel 40

Anlage12

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. 1. 388 L 0361: Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. Nr. L 178 vom 8. 7. 1988, S. 5).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Die EFTA-Staaten unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Maßnahmen. Die Gemeinschaft unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die von ihren Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. Informationen über diese Maßnahmen werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ausgetauscht.
  2. b) Bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Richtlinie folgen die EFTA-Staaten der in Protokoll 18 niedergelegten Verfahrensweise. Für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien finden die gemeinsamen Verfahren nach Artikel 45 des Abkommens Anwendung.
  3. c) Entscheidungen, die die Gemeinschaft auf Grund von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie treffen kann, unterliegen nicht den in Titel VII Kapitel 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren. Die Gemeinschaft unterrichtet die übrigen Vertragsparteien von diesen Entscheidungen. Die Beschränkungen, für die eine Verlängerung der Übergangsfristen gewährt wird, können im Rahmen dieses Abkommens unter denselben Bedingungen aufrechterhalten werden wie in der Gemeinschaft.
  4. d) Die EFTA-Staaten können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehende innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung von Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden unter Beachtung der nachstehend genannten Fristen und Bereiche beibehalten:
  1. e) Unbeschadet des Rechts der EFTA-Staaten, Vorschriften zu erlassen, die mit dem Abkommen vereinbar sind, insbesondere Vorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, welche in ihrer Wirkung den in der Gemeinschaft nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften entsprechen, behandeln die EFTA-Staaten neue und bestehende Investitionen von Unternehmen oder Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Länder während der Übergangszeit nicht weniger günstig als auf Grund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften.
  2. f) Die Bezugnahme im einleitenden Teil des Anhangs I der Richtlinie auf Artikel 68 Absatz 3 des Vertrages wird als Bezugnahme auf Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens angesehen.
  3. g) Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden in den Bereichen Fischfang und Fischverarbeitung weiterhin anwenden. Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island in Unternehmen, die nur mittelbar im Fischfang oder in der Fischverarbeitung tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben jedoch das Recht, Unternehmen, die von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischverarbeitungstätigkeiten oder Fischereifahrzeugen zu trennen.
  4. h) Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für das Eigentum von Ausländern an Fischereifahrzeugen weiterhin anwenden. Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern in der Fischverarbeitung auf dem Festland oder in Unternehmen, die nur mittelbar in der Fischerei tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben das Recht, Unternehmen, die von Ausländern teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischereifahrzeugen zu trennen.

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