ANHANG XIV WETTBEWERB
Verzeichnis nach Artikel 60
Anlage14
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Anhangs für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
I. Das Wort „Kommission" wird durch „zuständiges Überwachungsorgan" ersetzt.
II. Der Ausdruck „gemeinsamer Markt" wird durch „räumlicher Geltungsbereich des EWR-Abkommens" ersetzt.
III. Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten" wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien" ersetzt.
IV. Die Angabe „die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten" wird durch „die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten" ersetzt.
V. Bezugnahmen auf Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) oder des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) werden durch Bezugnahmen auf die folgenden Artikel des EWR-Abkommens (EWR) ersetzt:
Artikel 85 (EWG) - Artikel 53 (EWR).
Artikel 86 (EWG) - Artikel 54 (EWR).
Artikel 90 (EWG) - Artikel 59 (EWR).
Artikel 66 (EGKS) - Artikel 2 des Protokolls 25 zum
EWR-Abkommen.
Artikel 80 (EGKS) - Artikel 3 des Protokolls 25 zum
EWR-Abkommen.
Artikel 80 (EGKS) - Artikel 3 des Protokolls 25 zum
EWR-Abkommen.
VI. Der Ausdruck „diese Verordnung" wird durch „dieser Rechtsakt" ersetzt.
VII. Der Ausdruck „die Wettbewerbsregeln des Vertrags" wird durch „die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens" ersetzt.
VIII. Der Ausdruck „Hohe Behörde" wird durch „zuständiges Überwachungsorgan" ersetzt.
Unbeschadet der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wird der in den nachstehend aufgeführten Regelungen verwendete Begriff „zuständiges Überwachungsorgan" durch „das für die Entscheidung gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan" ersetzt.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
A. FUSIONSKONTROLLE
- 1. 389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1), in der berichtigten Fassung im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13.
Die Artikel 1 bis 5 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Satzteil „Artikel 22 bleibt unberührt" folgende Fassung: „Artikel 22 oder die entsprechende Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bleibt unberührt".
Ferner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung", ersetzt.
- b) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweite Bedeutung" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weite Bedeutung" ersetzt.
Ferner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Gesamtumsatz" ersetzt.
In Artikel 1 Absatz 2, zweiter Satzteil wird das Wort „Mitgliedstaat" durch „Staat" ersetzt.
- c) Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.
- d) In Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt" durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens" ersetzt.
- e) In Artikel 2 Absatz 2 (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt" durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens" ersetzt.
- f) In Artikel 2 Absatz 3 (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt" durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens" ersetzt.
- g) In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „Mitgliedstaats" durch „EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats" ersetzt.
- h) In Artikel 4 Absatz 1 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung" ersetzt.
Ferner ist im ersten Satz vor den Worten „bei der Kommission anzumelden" der Satzteil „gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens" einzufügen.
- i) Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfaßt den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem Mitgliedstaat erzielt wird. Dasselbe gilt für den Umsatz, der in dem gesamten Gebiet der EFTA-Staaten oder in einem EFTA-Staat erzielt wird.".
- j) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird der Ausdruck „in der Gemeinschaft erzielten Gesamtumsatzes" durch „in der Gemeinschaft oder der EFTA erzielten Gesamtumsatzes" ersetzt.
Ferner wird der Ausdruck „in der Gemeinschaft ansässigen Kreditinstituten und Kunden" durch „in der Gemeinschaft oder der EFTA ansässigen Kreditinstituten und Kunden" ersetzt.
- k) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 wird das Wort „Mitgliedstaat" durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt.
l) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erhält der letzte Satz
„... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der
Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen
gezahlt werden." folgende Fassung und wird wie folgt
ergänzt:
„... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der
Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen
Personen gezahlt werden. Das gleiche gilt für die
Bruttoprämien, die von in dem gesamten Gebiet der
EFTA-Staaten bzw. in einem EFTA-Staat ansässigen Personen
gezahlt werden".
B. AUSSCHLIESSLICHKEITSVERTRÄGE
- 2. 383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck „des Vertrages" durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" ersetzt.
- b) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 6 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65 /EWG" ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
- c) Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
- d) Artikel 7 findet keine Anwendung.
- e) Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997."
- 3. 383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck „des Vertrages" durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" ersetzt.
- b) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 14 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65 /EWG" ersetzt durch „entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
- c) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
- d) Artikel 15 findet keine Anwendung.
- e) Artikel 19 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997."
- 4. 385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „Mitgliedstaat" durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt.
- b) Artikel 7 findet keine Anwendung.
- c) Artikel 8 findet keine Anwendung.
- d) Artikel 9 findet keine Anwendung.
- e) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65 /EWG" ersetzt durch „entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
- f) In Artikel 10 Nummer 3 wird das Wort „Mitgliedstaaten" durch „Vertragsparteien" ersetzt.
- g) Dem Artikel 10 wird am Ende folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
- h) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 30. Juni 1995."
C. PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN
- 5. 384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/75 , bei der Kommission
angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch
... erhebt" folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß
diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 , sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet
werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen
Widerspruch ... erhebt".
- b) In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
- c) Artikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.
- d) In Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält."
- e) In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden."
- f) Dem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgende Angabe angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
- g) Artikel 6 findet keine Anwendung.
- h) Artikel 7 findet keine Anwendung.
- i) Artikel 8 findet keine Anwendung.
- j) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 9 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordung (Anm.: richtig: Verordnung) Nr. 19/65/EWG" ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
- k) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
- l) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1994."
D. SPEZIALISIERUNGSVEREINBARUNGEN SOWIE VEREINBARUNGEN ÜBER FORSCHUNG
UND ENTWICKLUNG
- 6. 385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 1511 93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen
Widerspruch ... erhebt" folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 , sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt".
- b) In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
- c) Artikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.
- d) In Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält."
- e) In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden."
- f) Dem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
- g) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 " ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen".
- h) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
- i) Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997."
- 7. 385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 7 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen
Widerspruch ... erhebt" folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 , sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt".
- b) In Artikel 7 Absatz 2 wird das Wort „Kommission" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
- c) Artikel 7 Absatz 4 findet keine Anwendung.
- d) In Artikel 7 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält."
- e) In Artikel 7 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden."
- f) Dem Artikel 7 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
- g) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 " ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
- h) Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
- i) Artikel 11 findet keine Anwendung.
- j) Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997."
E. FRANCHISEVEREINBARUNGEN
- 8. 388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Satzteil „sofern diese Vereinbarungen gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission
angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch
... erhebt" folgende Fassung: „sofern diese Vereinbarungen
gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 , sowie den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt".
- b) In Artikel 6 Absatz 2 wird das Wort „Kommission" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
- c) Artikel 6 Absatz 4 findet keine Anwendung.
- d) In Artikel 6 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält."
- e) In Artikel 6 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden."
- f) Dem Artikel 6 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
- g) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65 /EWG" ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,".
- h) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
- i) In Artikel 8 Buchstabe c wird das Wort „Mitgliedstaaten" durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.
- j) Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999."
F. KNOW-HOW-VEREINBARUNGEN
- 9. 389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1), geändert durch:
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „der Europäischen Gemeinschaft" durch „des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens" ersetzt.
- b) Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Sofern die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 genannten Verpflichtungen Gebiete betreffen, die EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten einschließen, in denen dieselbe Technologie durch notwendige Patente geschützt ist, gilt die Freistellung nach Absatz 1 für diese Staaten so lange, wie das Vertragserzeugnis oder -verfahren in diesen Staaten durch derartige Patente geschützt ist, sofern diese Schutzdauer länger als die in Absatz 2 genannten Zeiträume ist."
- c) In Artikel 1 Absatz 7 Nummern 6 und 8 wird „Mitgliedstaaten" bzw. „Mitgliedstaat" durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" bzw. „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt.
- d) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch erhebt" folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 , sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt".
- e) In Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort „Kommission" durch „bei der EG- Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
- f) Artikel 4 Absatz 5 findet keine Anwendung.
- g) In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an den Staat einen entsprechenden Antrag erhält."
- h) In Artikel 4 Absatz 7 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden."
- i) Dem Artikel 4 Absatz 10 wird folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
- j) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65 /EWG" ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen".
- k) Dem Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a (vor „oder") und b wird ein Semikolon und jeweils folgender Wortlaut angefügt:
„das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich."
- l) Artikel 8 findet keine Anwendung.
- m) Artikel 9 findet keine Anwendung.
- n) Artikel 10 findet keine Anwendung.
- o) Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999."
G. VERKEHR
- 10. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1).
Die Artikel 1 bis 5 und die Artikel 7 bis 9 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden
Anpassungen:
- a) Der einleitende Satzteil von Artikel 2 erhält folgende
Fassung:
„Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 und der dem Artikel 6 entsprechenden Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sind mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar und verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiets bezwecken oder bewirken, insbesondere".
- b) Artikel 3 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- c) Artikel 6 findet keine Anwendung.
- d) In Artikel 8 Absatz 1 wird die Angabe „Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar" durch „Mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar" ersetzt.
- e) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Verkehrs in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den vorstehenden Artikeln widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten."
- f) In Artikel 9 Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch „Vertragsparteien" ersetzt.
- g) Artikel 9 Absatz 3 erhält die Fassung:
„Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten auf die Anwendung dieses Artikels und richten erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen an die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Staaten."
- 11. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4), berichtigt im ABl. Nr. L 117 vom 5. 5. 1988, S. 34.
Abschnitt I der Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „Häfen der Gemeinschaft" durch „Häfen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens" ersetzt.
- b) Artikel 2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
- c) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt II" ersetzt durch „Abschnitt II oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen".
Ferner wird im zweiten Gedankenstrich die Angabe „Artikel 11 Absatz 4" durch „Artikel 11 Absatz 4 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen" ersetzt.
- d) In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „des Abschnitts II" durch „des Abschnitts II oder der entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen" ersetzt.
- e) Dem Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i werden folgende Absätze angefügt:
„Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesen Verfahren auffordern.
Sofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wird zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden."
- f) In Artikel 8 Absatz 2 werden die Worte „auf Antrag eines Mitgliedstaates" ersetzt durch „auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs".
Ferner wird „Artikel 10" durch „Artikel 10 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen" ersetzt.
- g) In Artikel 9 Absatz 1 wird der Ausdruck „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft" durch „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Vertragsparteien" ersetzt.
- h) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesem Verfahren auffordern.
Sofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wenn zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt wird, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden."
- 11a. 393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 37)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" durch „im Geltungsbereich des EWR-Abkommens niedergelassenen Luftfahrtunternehmen" ersetzt.
- b) In Artikel 9 Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde teilt dies auch dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit."
- c) Im einleitenden Teil von Artikel 14 werden die Worte „Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 " durch „Auf Initiative der zuständigen Überwachungsbehörde oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht," ersetzt.
- d) Dem Artikel 14 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten."
- e) Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren."
- 11b. 393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 1 wird der Begriff „Flughäfen in der Gemeinschaft" durch „Flughäfen im Geltungsbereich des EWR-Abkommens" ersetzt.
- b) Im einleitenden Teil von Artikel 6 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 " durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht," ersetzt.
- c) Dem Artikel 6 wird folgendes angefügt: „Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um diese Zuwiderhandlungen zu beenden. Bevor sie einen solchen Beschluß faßt, kann die zuständige Überwachungsbehörde Empfehlungen für die Beendigung der Zuwiderhandlung an die betreffenden Personen richten."
- d) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt rückwirkend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von dem Zeitpunkt ab, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtsaktes erfüllt waren."
H. ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN
- 12. 388 L 0301: Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (ABl. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 73). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 2 Absatz 2 wird der Ausdruck „Bekanntgabe dieser Richtlinie" durch „Inkrafttreten des EWR-Abkommens" ersetzt.
- b) Artikel 10 findet keine Anwendung.
- c) Ferner gilt folgendes:
Für die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldungen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind. Für die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs Monaten ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
- 13. 390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Je nach Zuständigkeit obliegt es der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde, die Entwürfe vor ihrer Verwirklichung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen zu prüfen."
- b) In Artikel 6 Absatz 2 wird der Satzteil „vom Rat für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs erlassenen einheitlichen Gemeinschaftsregeln" ersetzt durch „für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs geltenden einheitlichen Vorschriften des EWR-Abkommens".
- c) Artikel 10 Satz 1 findet keine Anwendung.
- d) Ferner gilt folgendes:
Für die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldungen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind. Desgleichen ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die EFTA-Staaten dafür zuständig, die erforderlichen Berichte abzufassen oder Bewertungen vorzunehmen. Für die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs Monaten ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens.
I. KOHLE UND STAHL
- 14. 354 D 7024: Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (ABl. der EGKS Nr. 9 vom 11. 5. 1954, S. 345/54)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 4 findet keine Anwendung.
- 15. 367 D 7025: Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung auf Grund des Artikels 66 § 3 des Vertrages (ABl. Nr. 154 vom 14. 7. 1967, S. 11), geändert durch:
- 378 S 2495: Entscheidung Nr. 2495/78/EGKS der Kommission vom 20. Oktober 1978 (ABl. Nr. L 300 vom 27. 10. 1978, S. 21).
- 391 S 3654: Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 12)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 1 Nummer 2 wird nach „in der Gemeinschaft" die Angabe „und in den EFTA-Staaten" eingefügt.
- b) In der Überschrift von Artikel 2 werden die Worte „der Gemeinschaft unterstehenden" durch „dem Protokoll 25 zum EWR-Abkommen unterliegenden" ersetzt.
- c) In der Überschrift von Artikel 3 wird der Ausdruck „der Gemeinschaft unterstehenden" durch „dem Protokoll 25 zum EWR-Abkommen unterliegenden" ersetzt.
- d) Artikel 11 findet keine Anwendung.
J. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT
- 15a. 392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992, S. 7)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Im einleitenden Teil von Artikel 17 werden die Worte „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates" durch „von sich aus oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde, eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht," ersetzt.
- b) Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:
„Die zuständige Überwachungsbehörde kann in diesen Fällen gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen eine Erklärung abgeben; eine Anmeldung durch die Unternehmen ist nicht erforderlich." ``
- c) Artikel 18 findet keine Anwendung.
- d) Artikel 19 findet keine Anwendung.
- e) Artikel 20 findet keine Anwendung.
- f) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. März 2003."
RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 53 bis 60 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:
Kontrolle von Zusammenschlüssen
- 16. C/203/90/S. 5: Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 5).
- 17. C/203/90/S. 10: Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 10).
Ausschließlichkeitsverträge
- 18. C/101/84/S. 2: Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2).
- 19. C/17/85/S. 4: Bekanntmachung der Kommission zu der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4).
Weitere Rechtsakte
- 20. 362 X 1224 (01): Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24. 12. 1962, S. 2921/62).
- 21. C/75/68/S. 3: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3), berichtigt in ABl. Nr. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14).
- 22. C/111/72/S. 13: Bekanntmachung der Kommission betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist (ABl. Nr. C 111 vom 21. 10. 1972, S. 13).
- 23. C/1/79/S. 2: Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (ABl. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2).
- 24. C/231/86/S. 2: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).
- 25. C/233/91/S. 2: Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S. 2).
ALLGEMEINES
I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 25 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.
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