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§ 4 Bienenseuchengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2005

§ 4.

(1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.

(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR40066027