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§ 3a Bienenseuchengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2005

§ 3a.

(1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

(2) In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.
  2. 2. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.

(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR40066026