§ 4 Bienenseuchengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 4

(1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 1 genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.

(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten und die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden.

(3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.