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§ 44 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Sonstige Vorführungen

§ 44.

Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.