Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
§ 43.
(1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
- 1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen einundzwanzig Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
- 2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
- a. dieser zur weiteren Verfahrensführung einer Erstaufnahmestelle, einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle vorzuführen ist oder
- b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1b GVG-B 2005 gilt sinngemäß.
- Für Antragsteller im Sinne des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 gilt Z 2 lit. b mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller die Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes, bei der er den Antrag auf internationalen Schutz persönlich einzureichen hat, zu ermöglichen ist.
(2) Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wenn
- 1. der Antragsteller in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
- 2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Antragstellers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.
Schlagworte
Schubhaft, Strafhaft, Untersuchungshaft
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40278208
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