§ 44 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 44.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und

  1. 1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
  2. 2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oder
  3. 3. der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,

    erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.