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§ 9 BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zusammenkünfte der Dienststellenleiter

§ 9.

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40202584