Beiziehung von Psychiatern und Psychologen
§ 8.
(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.
(2) Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (§ 7) eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR40202583
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