§ 8 BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Beiziehung von Psychiatern und Psychologen

§ 8.

(1) Das Bundesministerium für Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.

(2) Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (§ 7) eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028134

alte Dokumentnummer

N2196923514S