§ 9 BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Zusammenkünfte der Dienststellenleiter

§ 9.

Das Bundesministerium für Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028135

alte Dokumentnummer

N2196923515S