Zusammenkünfte der Dienststellenleiter
§ 9.
Das Bundesministerium für Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028135
alte Dokumentnummer
N2196923515S