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§ 29a BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Konfliktregler

§ 29a.

(1) Am Tatausgleich wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind, als Konfliktregler mit.

(2) Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Er nimmt mit dem Beschuldigten und dem Opfer Verbindung auf und unterrichtet sie über das Wesen des Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenen Auswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Beschuldigten, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat auszugleichen, und belehrt ihn im Sinne des § 207 Abs. 1 StPO. Er wahrt die berechtigten Interessen des Opfers (§ 204 Abs. 2 StPO), klärt mit ihm mögliche Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne des § 206 StPO.

(3) Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten (§ 204 Abs. 4 StPO). Im Fall eines fehlgeschlagenen Ausgleichsversuchs kann sich der Bericht, soweit weitergehende Informationen eine positive Entwicklung eines Beteiligten gefährden würden, auf die Mitteilung beschränken, in welchem Umfang Gespräche stattgefunden haben.

(4) Der Konfliktregler ist in Ausübung seiner Tätigkeit befugt, mit Zustimmung des Beschuldigten oder des Opfers in gerichtliche und verwaltungsbehördliche Akten sowie in solche von Körperschaften des öffentlichen Rechts über Verfahren, welche diese Personen betreffen, Einsicht zu nehmen; auf sein Ersuchen sind ihm auch Ablichtungen daraus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Konfliktregler ist im Umfang seiner Tätigkeit jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Dies gilt insoweit nicht, als er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt einer getroffenen Ausgleichsvereinbarung vernommen wird.

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40093668