§ 29a BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Konfliktregler

§ 29a

(1) § 29a.Am außergerichtlichen Tatausgleich wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind, als Konfliktregler mit.

(2) Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Er nimmt mit dem Verdächtigen und dem Verletzten Verbindung auf und unterrichtet sie über das Wesen des außergerichtlichen Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenen Auswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Verdächtigen, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat auszugleichen, und belehrt ihn im Sinne des § 90j der Strafprozeßordnung 1975. Er wahrt die berechtigten Interessen des Verletzten (§ 90g Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975), klärt mit ihm mögliche Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne des § 90i der Strafprozeßordnung 1975.

(3) Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten (§ 90g Abs. 4 der Strafprozeßordnung 1975). Im Fall eines fehlgeschlagenen Ausgleichsversuchs kann sich der Bericht, soweit weitergehende Informationen eine positive Entwicklung eines Beteiligten gefährden würden, auf die Mitteilung beschränken, in welchem Umfang Gespräche stattgefunden haben.

(4) Der Konfliktregler ist in Ausübung seiner Tätigkeit befugt, mit Zustimmung des Verdächtigen oder des Verletzten in gerichtliche und verwaltungsbehördliche Akten sowie in solche von Körperschaften des öffentlichen Rechts über Verfahren, welche diese Personen betreffen, Einsicht zu nehmen; auf sein Ersuchen sind ihm auch Ablichtungen daraus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Konfliktregler ist im Umfang seiner Tätigkeit jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Dies gilt insoweit nicht, als er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt einer getroffenen Ausgleichsvereinbarung vernommen wird.