§ 29a BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 29a

§ 29a. An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und anderen Auflagen (§§ 19, 20 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) wirken auf Ersuchen der Gerichte Bewährungshelfer mit.