§ 29a
§ 29a. An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und anderen Auflagen (§§ 19, 20 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) wirken auf Ersuchen der Gerichte Bewährungshelfer mit.
§ 29a
§ 29a. An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und anderen Auflagen (§§ 19, 20 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) wirken auf Ersuchen der Gerichte Bewährungshelfer mit.