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§ 26 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 26. Bewertung von ausländischem Vermögen.

Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 3. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. *)

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*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12054931

alte Dokumentnummer

N3199654733J

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