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§ 27 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1955

§ 27. Bewertung von inländischem Vermögen.

Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 29 bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042660

alte Dokumentnummer

N3195513713P

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