§ 26 BewG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1955

§ 26. Bewertung von ausländischem Vermögen.

Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 4. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. *1)

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*1) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.