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§ 184 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Lehrtätigkeit

§ 184.

Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.

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