§ 184 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Lehrtätigkeit

§ 184

(1) § 184.Der Universitäts(Hochschul)assistent ist entsprechend seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre einzusetzen.

(2) Wird der Universitäts(Hochschul)assistent zur verantwortlichen Mitwirkung bei einer Lehrveranstaltung herangezogen, so ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.