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§ 10 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 10.

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ……………………………………………………….

1 Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit ……………………………………….

2 Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres …………………

3 Kalendermonate.

  

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf

  1. 1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
  2. 2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

  1. 1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
  2. 2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  3. 3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
  4. 4. pflichtwidriges Verhalten,
  5. 5. Bedarfsmangel.

(5) Die Beamtin oder der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

  1. 1. einer Telearbeit nach § 36a,
  2. 2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b,
  3. 3. einer Pflegeteilzeit nach § 50e,
  4. 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56,
  5. 5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75d oder
  6. 6. einer Pflegefreistellung nach § 76

(6) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 5 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(7) Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 5 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250333