§ 10 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.2006

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 10.

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ……………………………………………………….

1 Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit ……………………………………….

2 Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres …………………

3 Kalendermonate.

  

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf

  1. 1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
  2. 2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

  1. 1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
  2. 2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  3. 3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
  4. 4. pflichtwidriges Verhalten,
  5. 5. Bedarfsmangel.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40078364