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§ 36a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Telearbeit

§ 36a.

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn

  1. 1. sich die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
  2. 2. die Erreichung des von der Beamtin oder vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
  3. 3. die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
  2. 2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten, die oder der Telearbeit verrichtet,
  3. 3. die Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
  4. 4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
  5. 5. die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(3a) Wird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Abs. 1 getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.

(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der Beamtin oder dem Beamten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der angeordneten Telearbeit mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG.

(6) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,
  2. 2. die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
  3. 3. die Beamtin oder der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt,
  4. 4. die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht oder
  5. 5. die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurückzieht.

(7) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250337